Corona: pauschale Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019

Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Steuerpflichtige für das Jahr 2020 einem erheblichen Verlust rechnen, der auf das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann. Steuerpflichtige, die noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können auf Antrag innerhalb von 15 Kalendermonaten nach Ablauf des Jahres 2019 die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen (§ 37 Abs. 3 EStG). 

Antragstellung: Einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch (z. B. über Elster) stellen und versichern, dass für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise ein nicht unerheblicher Verlust zu erwarten ist. Davon ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Pauschale Ermittlung: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. (Alternative: Im Einzelfall kann anhand detaillierter Unterlagen ein höherer rücktragsfähiger Verlust dargelegt werden.) Die gesetzlichen Einschränkungen bis 1 bzw. 2 Mio. Euro gemäß §10d Abs. 1 EStG sind zu beachten. Konsequenz: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen, sodass sich ein Erstattungsanspruch ergibt.

Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 ausgehen kann. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb hat für das Jahr 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 24.000 € entrichtet. Dem lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt, die der Unternehmer für das 1. Quartal 2020 zum Fälligkeitstermin geleistet hat. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz erheblich ein, während die Fixkosten weiterlaufen. Der Unternehmer beantragt beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt gibt dem Antrag statt und setzt die Vorauszahlungen auf 0 € fest und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Der Unternehmer beantragt auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) auf 18.000 € herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet. 

Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter Vorbehalt zinslos stundet. Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt der Unternehmer seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. 

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 € führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

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