Grundsätze der Gutscheinregelung: Gutscheine liegen nur vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:
Behandlung von Restaurantgutscheinen: Berechtigt ein Restaurantgutschein dazu, diesen ausschließlich für Speisen und Getränke im Restaurant zu verwenden, unterlag bisher die gesamte Leistung dem Steuersatz von 19%. Konsequenz: Es handelte sich um einen Einzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer sofort mit dem Verkauf des Gutscheins entsteht. Das gilt entsprechend, wenn der Gutschein nur dazu berechtigt, sich Essen liefern zu lassen. Es fallen dann nur 7% an.
Kann ein Gutschein sowohl im Restaurant als auch für Essenslieferungen eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.
Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der erst nach der Senkung des Steuersatzes eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen werden. Somit steht der Steuersatz nicht fest, denn es liegt lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vor.
Behandlung älterer Restaurantgutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch kleine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19% sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung zur Zahlung (auch) von Speisen eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Ob der Verkauf des Gutscheins mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann oder nicht, ist derzeit ungeklärt.
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