Schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab, indem dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird, handelt es sich um ein Reihengeschäft. Bei Reihengeschäften muss zwischen Beförderungs- oder Versendungslieferung (= bewegter Lieferung) und ruhender Lieferung unterschieden werden. Es handelt sich um eine Beförderung, wenn der Unternehmer selbst einen Gegenstand zu seinem Abnehmer transportiert. Beauftragt er einen unabhängigen Dritten (z. B. eine Spedition, die Post oder einen anderen Zustelldienst), den Gegenstand zum Kunden zu bringen, handelt es sich um eine Versendung. Der Unternehmer führt seine Lieferung dann mit der Übergabe an den Beauftragten aus.
Die Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer die Lieferung, die mit der Warenbewegung verbunden ist.
Entscheidend ist also, welche am Reihengeschäft beteiligte Person den Gegenstand befördert oder versendet. Das kann der erste Unternehmer oder der letzte Abnehmer oder ein Zwischenhändler sein. Dabei kommt es auf die tatsächliche Fortbewegung des Gegenstands durch eine der am Reihengeschäft beteiligten Person an. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften (EU oder Drittland) muss eine exakte Zuordnung in der Lieferkette vorgenommen werden, um zu klären, ob
Bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung (bewegte Lieferung) ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Grundsätzlich wird widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung ist deshalb der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler zuzuordnen.
b) Die Beförderung oder Versendung wird der Lieferung des handelnden Unternehmers (also nicht der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler) zugeordnet, wenn nachgewiesen wird, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Der Nachweis, dass der Zwischenhändler als Lieferer aufgetreten ist, kann anhand von Belegen erbracht werden.
Praxis-Beispiel:
Unternehmer A erwirbt Ware beim Unternehmer B, der diese Ware nicht vorrätig hat. B bestellt daher die Ware beim Hersteller H. Unternehmer B hat die Spedition mit dem Transport der Ware zu A beauftragt. Konsequenz: Es handelt sich um ein Reihengeschäft, wobei die Versendung der Lieferung (= bewegte Lieferung) dem Unternehmer B zuzuordnen ist, weil B die Versendung veranlasst hat. B führt somit die bewegte Lieferung aus, sodass sich der Ort der Lieferung bei ihm befindet. Der Ort der (ruhenden) Lieferung von H an B befindet sich da, wo die Beförderung endet (§ 3 Abs. 7 UstG).
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