Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) hat sich ab dem 1.6.2020 geändert. Konsequenz ist, dass die Pauschalen für Umzugskosten seit dem 1.6.2020 deutlich geringer ausfallen als bisher. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Werte (Pauschalen) nach dem BUKG bekannt gegeben.
Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen
Die höheren Beträge nach dem BMF-Schreiben vom 21.09.2018 (IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470) sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
So erreichen Sie uns: Schreiben Sie uns eine eMail oder rufen Sie uns an:
Telefon: +49 6131 1440680
Wir freuen uns auf Sie!