Dokument ohne Leistungsbeschreibung ist keine Rechnung

Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Praxis-Beispiel:
Eine Aktiengesellschaft (AG), die einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller betreibt, rechnete den elektronischen Vertrieb von Software im Gutschriftsverfahren ab. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der AG ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Die AG erwarb 2005 von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware und rechnete darüber mit einer „Credit Note“ ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer bzw. USt-IdNr. des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit "Transfer Sum November 2005" beschrieben. Zusammen mit der Credit Note übermittelte die Klägerin einen "Accounting Report", in dem unter "Sales Products" (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst waren. Darauf wurde der Steuersatz angewendet und als Ergebnis der "Rechnungsbetrag brutto" angegeben. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail. Die AG zog die Mehrwertsteuer aus der Credit Note als Vorsteuer ab, obwohl keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag.

Die AG übermittelte dem Verlag die „Credit Note“ mit Begleitschreiben vom 26.04.2011 erneut und fügte ein Blatt mit der Angabe der Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag erworbenen Software bei. Sie ging davon aus, dass es sich hierbei um eine Rechnungsberichtigung handelt, die auf das Streitjahr 2005 zurückwirkt. Das Finanzamt ließ eine rückwirkende Berichtigung nicht zu, weil es sich bei der „Credit Note“ von vornherein nicht um eine Rechnung gehandelt habe.

Eine Rechnung kann im Wege der Gutschrift vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Eine Gutschrift, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss allerdings die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers sowie Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Eine berichtigungsfähige Rechnung muss somit Angaben enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung. Die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. 

Diese Anforderungen waren nicht erfüllt. Konsequenz ist, dass eine erstmalige Rechnung noch nicht erteilt war. Die Versagung des Vorsteuerabzugs in dem Jahr, in dem die AG lediglich über ein Dokument, nicht aber über eine Rechnung verfügte, entspricht der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.

Laut EuGH kann der Vorsteuerabzug nicht allein wegen der unzureichenden Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen. 

Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfügte das Finanzamt jedoch nicht über alle notwendigen Informationen, um zu prüfen, ob hinsichtlich der Umsätze, die mit der „Credit Note“ abgerechnet wurden, die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs vorliegen. Denn das Finanzamt konnte aus den bekannten Umständen keine aussagekräftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze entnehmen. Es war offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von "Produkten" auf körperliche Gegenstände oder nicht verkörperte Werke (oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht. Somit hatte das Finanzamt nicht sämtliche Informationen, um zu prüfen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet war.

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