Vermietung über Plattformen (Airbnb)

Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass sie im Zusammenwirken mit dem Bundeszentralamt für Steuern, verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals eine Offenlegung der Vermietungsdaten erreicht hat. Das Vermietungsportal ist verpflichtet worden, die steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben. 

Diese Daten werden zurzeit von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Das heißt, die jetzt eingegangenen Daten werden von der Finanzverwaltung genutzt, um bisher verschwiegene Einnahmen aufzuspüren um diese der Besteuerung zu unterwerfen.

Wer über die Plattform Airbnb vermietet hat, sollte also prüfen, ob und inwieweit seine Einnahmen gemäß § 21 EStG zu versteuern sind. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die vorübergehende Vermietung einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer selbst genutzten Mietwohnung.

Vereinfachungsregelung: Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im Kalenderjahr, kann aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Dasselbe gilt entsprechend bei der vorübergehenden Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird.

Umsatzsteuer: Bei der Vermietung über die Plattform Airbnb handelt es sich in der Regel um kurzfristige Vermietungen mit Wiederholungsabsicht, die der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wer ansonsten nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer in Erscheinung tritt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Danach fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Der Grenzwert von 17.500 € ist ab dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € erhöht worden.

Fazit: Steuerpflichtige, die steuerlich relevante Einnahmen bisher nicht erklärt haben, sollten diese möglichst bald nacherklären. Die Nacherklärung kann als Selbstanzeige gewertet werden, die strafrechtliche Konsequenzen ausschließen kann.

Kontakt

So erreichen Sie uns: Schreiben Sie uns eine eMail oder rufen Sie uns an:

Telefon: +49 6131 1440680

Wir freuen uns auf Sie!


Unternehmensbroschüre

Wir stellen uns vor: EBN kurz zusammengefasst!