Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25% anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 40.000 € (ab 2020: 60.000 €) nicht überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, sind 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist mehrfach geändert worden. Die Vorschrift ist allein dadurch unübersichtlich geworden. Außerdem kommt es auch darauf an, ab wann welche Regelung gilt. Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen gilt Folgendes:
Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 56.000 € betragen.
Die private Nutzung nach der 1%-Regelung beträgt somit
im Jahr 2019: 56.000 € x 50% = 28.000 € x 1% = 280 € x 12 Monate = 3.360 €
und
ab dem Jahr 2020: 56.000 € x 25% = 14.000 € x 1% = 140 € x 12 Monate = 1.680 €
Gesetzliche Grundlage: Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Zur Anwendung dieser Grenzwerterhöhung ist in § 52 Abs. 12 EStG folgender Satz eingefügt worden: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.“
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