Zuordnung von Luxusgütern zum Betriebsvermögen

Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schränkt damit die Höhe der Betriebsausgaben ein. Soweit der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, entfällt auch der Vorsteuerabzug. 

Bei Investitionen ist es daher wichtig, ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Die Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder beim Vorsteuerabzug setzen nämlich voraus, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10%, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zwingend erforderlich.
  • Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50%, darf der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen (= gewillkürtes Betriebsvermögen).

Konsequenz: Ist die Lebensführung des Steuerpflichtigen in einer Form betroffen, die als ungemessen anzusehen ist, wird bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen der Abzug der Aufwendungen (= Abschreibung) eingeschränkt.

Praxis-Beispiel:
Erwirbt der Unternehmer ein Luxushandy für 5.200 €, richtet sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen regelmäßig nach dem Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzung. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 %, kann die Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen. Da eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% i.d.R. unterstellt werden kann, muss das Handy mit seinen vollen Anschaffungskosten als Anlagevermögen ausgewiesen werden. Ein einheitliches Wirtschaftsgut kann nicht in einen angemessenen und unangemessenen Anteil aufgespalten werden. Da für die betriebliche Nutzung ein kostengünstigeres Mobiltelefon ausgereicht, können z. B. Anschaffungskosten von 1.200 € als angemessen angesehen werden.
Ergebnis: Es darf nur die Abschreibung abgezogen werden, die auf den angemessenen Teil von 1.200 € entfällt. Der unangemessene Teil der Abschreibung, der von 4.000 € zu berechnen ist, ist als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen.

Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. So wie der Begriff "Lebensführung" verwendet wird, versteht man darunter insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Pkws. Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. D. h., je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.

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