„Biberschäden" sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden bzw. zum Schutz vor weiteren Schäden, die durch einen Biber verursacht wurden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren (sehr zur Freude der Naturschützer) der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Die Kläger konnten diese Freude nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Die Kläger standen dem relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder gejagt noch verjagt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 € machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der BFH lehnte einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung sind keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen (wie z. B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit entstandenen oder drohenden Wildtierschäden stehen, können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn mit den Maßnahmen konkrete Gefahren an einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) beseitigt bzw. vermieden werden.

Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von Schäden zu sorgen, die durch Wildtiere verursacht werden bzw. um notwendige Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden durchzuführen. Es obliegt vielmehr dem Naturschutzrecht etwa durch Errichtung entsprechender Fonds- für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.

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