Umsatzsteuer: Fernverkauf statt Versandhandel ab 1.7.2021

Aus dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel wird der innergemeinschaftliche Fernverkauf. Die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Ort der Lieferung befindet sich dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel. 

  1. Die Lieferschwelle, die in den EU-Ländern unterschiedlich hoch ist, gilt ab dem 1.7.2021 nicht mehr. Anzuwenden ist vielmehr eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €, die bisher schon für bestimmte Leistungen anzuwenden ist, z. B. für elektronisch erbrachte Leistungen. Die Bagatellgrenze von 10.000 € gilt nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwendung der Bagatellgrenze kann auch verzichtet werden.
  2. Wurde beim innergemeinschaftlichen Versandhandel die maßgebende Erwerbschwelle überschritten musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland registrieren und besteuern lassen. Nunmehr wird das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“, das u.a. für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert. Mit dem erweiterten „One-Stop-Shop-Verfahren“ hat der leistende Unternehmer dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über ein nationales Portal beim BZSt anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt dann an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.

Hinweis: Das erweiterte „One-Stop-Shop-Verfahren“ tritt am 1.4.2021 in Kraft, obwohl die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erst auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden. Konsequenz: Unternehmer haben damit die Möglichkeit sich rechtzeitig beim „One-Stop-Shop-Verfahren“ anzumelden.

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