Aus dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel wird der innergemeinschaftliche Fernverkauf. Die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Ort der Lieferung befindet sich dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel.
Hinweis: Das erweiterte „One-Stop-Shop-Verfahren“ tritt am 1.4.2021 in Kraft, obwohl die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erst auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden. Konsequenz: Unternehmer haben damit die Möglichkeit sich rechtzeitig beim „One-Stop-Shop-Verfahren“ anzumelden.
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