Arbeitszimmer im selbstgenutzten Eigenheim: Keine Spekulationsteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehemann (Lehrer) und seine Ehefrau (Journalistin) erzielten beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und machten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung jeweils Werbungskosten in Höhe von 1.250 € geltend. Die Eigentumswohnung hatte eine Wohnfläche von insgesamt 130 qm. Davon entfielen auf das häusliche Arbeitszimmer 25 qm (= 19,23 % der Gesamtwohnfläche). Die Eheleute verkauften die selbstgenutzte Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.

Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung würde außerdem im klaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG stehen, die ein generelles Abzugsverbot für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers vorschreibt.

Hinweis: Das Finanzamt hatte zwar zunächst gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt (Az. beim BFH IX R 11/18), diese dann aber wieder zurückgenommen, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist. In vergleichbaren Situationen kann man sich somit auf diese Entscheidung des Finanzgerichts berufen.

Wichtig: Etwas anderes gilt bei Gewinneinkünften. Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf gewinnerhöhend aufgelöst. Es gibt allerdings eine Bagatellgrenze, wonach der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen kann, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt (Wahlrecht). Konsequenz: Ohne Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Grundsätze anwendbar, die das Finanzgericht Köln aufgestellt hat.

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