Gesetzesänderung: nicht begünstigte Gehaltsumwandlung

Es gibt eine Reihe von Steuervergünstigungen, die nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. In diesem Zusammenhang hatte der BFH entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht. Die Zusatzleistungen werden dann laut BFH zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht. 

Dieses BFH-Urteil wird nunmehr durch Artikel 6 des Grundrentengesetzes rückgängig gemacht, sodass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns als steuerschädlich einzustufen ist. Es ist vorgesehen, in § 8 EStG einen neuen Absatz 4 einzufügen, der den folgenden Inhalt hat: 

„Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 

  1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, 
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird oder 
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“

Anwendung der vorgesehenen Neuregelung: Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten. Aber! Da die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG nicht geändert wird, werden die Änderungen für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei sonstigen Bezügen) gelten.

Hinweis: Gestaltungen, die sich auf das BFH-Urteil vom 1.8.2018 (VI R 32/18) stützen, sollten ab sofort nicht mehr umgesetzt werden. Besser ist es, wenn der Arbeitgeber das Gehalt durch steuerbegünstigte Leistungen aufstockt.

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