Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke eingestuft. Streuwerbeartikel sind „Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern“. Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 € betragen. Die Vorschrift des § 37 b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.
Für die Regelung zu den Streuwerbeartikel bis zu einer Höhe von 10 € gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellt. Das führt zu dem Ergebnis, dass
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