Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Hat der Unternehmer das Wahlrecht, eine Leistung dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, muss er dieses Wahlrecht bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausüben. Die Wahl musste in der Vergangenheit bis zum 31.5.des Folgejahres getroffen werden und für Jahre ab 2018 bis zum 31.7. des Folgejahres. Hat der Unternehmer seine Wahl nicht erkennbar ausgeübt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der BFH hat nunmehr Zweifel, ob diese Fristsetzung dem EU-Recht widerspricht. Der BFH hat daher den EuGH um Klärung gebeten.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) vorgenommen hatte.

Der BFH hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – Zweifel, ob ein EU-Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf. 

Im Vorlagebeschluss wird die Auffassung vertreten, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Das EU-Recht über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geht ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Das EU-Recht enthält jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Der EuGH soll auch klären, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. 

Hinweis: Der BFH hat wegen der Antragsfrist in einem weiteren Verfahren, bei dem es um den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann geht, den EuGH angerufen. Sollte der EuGH die bisherige (deutsche) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sogenannter gemischter Nutzung erleichtern. Insofern ist es in entsprechenden Fällen sinnvoll, den Steuerfall offen zu halten.

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