Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5% Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25% Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung und von der Art des Antriebs ab.
a) Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.
b) Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.
c) Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031
Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.
Hinweis: Die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage bei der Einkommen- und Umsatzsteuer voneinander abweicht.
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